Kündigungsschutzklage: Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie als Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber gerichtlich überprüfen lassen. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung ungerechtfertigt oder unwirksam ist.

Wichtige Fristen und Regelungen

  • Drei-Wochen-Frist beachten: Nach Erhalt der schriftlichen Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gerechtfertigt war.
  • Befristete Arbeitsverträge: Auch wenn Sie die Unwirksamkeit der Befristung Ihres Arbeitsvertrags geltend machen möchten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrags Klage erheben.
  • Behördliche Zustimmung: Falls Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ohne die erforderliche behördliche Zustimmung ausgesprochen hat, beginnt die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung.

Ausnahmen und Sonderfälle

In bestimmten Ausnahmefällen kann das Arbeitsgericht eine verspätete Klage zulassen, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert waren, die Klage rechtzeitig einzureichen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Unkenntnis der Frist in der Regel kein ausreichender Entschuldigungsgrund ist.

Der Beschleunigungsgrundsatz im Kündigungsschutzverfahren

In Kündigungsschutzverfahren gilt der Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 61a Abs. 2 ArbGG. Das bedeutet, dass das Gericht im Falle einer Kündigungsschutzklage einen Gütetermin in etwa 2-3 Wochen anberaumt. Auch bei anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren erhalten wir in der Regel einen schnellen ersten Termin.

Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Das arbeitsgerichtliche Verfahren erfordert zwingend zwei Verhandlungstermine:

  1. Gütetermin: Dieser erste Termin dient der Erörterung und Beilegung des Konflikts. Das Gericht versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Diese Güteverhandlung findet vor dem Vorsitzenden Richter oder der Vorsitzenden Richterin der Kammer alleine statt. Es ist nicht vorgeschrieben und in der Praxis nicht üblich, dass der Arbeitgeber vor diesem Gütetermin schriftlich zu einer Kündigung oder anderen Gegenständen des Rechtsstreits Stellung nimmt. Diese erste Verhandlung findet oft unbelastet von schriftlich fixierten Kündigungsgründen und Vorwürfen statt.
  2. Kammertermin: Wenn keine Einigung möglich ist, wird das Gericht den Kammertermin, also den Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts, anberaumen. Erst zu diesem Kammertermin wird der Rechtsstreit durch Einreichung fristgebundener Schriftsätze vorbereitet. Nach diesem zweiten Termin entscheidet die Kammer in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (§ 16 Abs. 2 ArbGG) über den Fall durch Urteil. In der Regel liegt zwischen dem Gütetermin und dem Kammertermin ein Zeitraum von 2-3 Monaten.

Öffentliches Verfahren und Kostenregelung

Der Arbeitsgerichtsprozess ist grundsätzlich öffentlich, Zuschauer sind also erlaubt. Eine besondere Kostenregelung im Arbeitsgerichtsprozess besagt, dass bis zum Urteil erster Instanz kein Anspruch gegen den Prozessgegner auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht (§ 12a ArbGG). Jede Partei trägt also ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Das bedeutet, dass der Grundsatz „Wer verliert, der trägt die Kosten.“ vor dem Arbeitsgericht nicht gilt. Erst in der zweiten Instanz und im Revisionsverfahren gilt die allgemeine Regelung, dass die Partei, die den Rechtsstreit verliert, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Im Falle einer gütlichen Einigung und dem Abschluss des Prozesses durch Vergleich in der ersten Instanz entstehen übrigens auch keine Gerichtsgebühren!

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